4. Eine beschwerdelegitimierende unmittelbare Benachteiligung lässt sich auch nicht den Ausführungen der Beschwerde zur Sache entnehmen. Die Vereinbarung ist nicht gegengezeichnet worden und kann daher den Bestand eines Vertragsverhältnisses nicht beweisen. Wie irgendjemand seiner angeblich in das Vertragsdokument hineinfabrizierten Unterschrift Glauben schenken und er dadurch direkt benachteiligt werden könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm im Schutzbereich der Strafnorm der Urkundenfälschung ein konkreter, unmittelbarer Nachteil erwachsen könnte (dazu EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 3.b).