bringen in der vorliegenden Beschwerdeschrift weiter abzuklären und gestützt darauf gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 Stellung (KG-act. 10). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Bezüglich der anderen Straftatbestände äussert er sich in seiner Beschwerde zur Sache nicht, weshalb die angefochtene Verfügung insoweit nicht zu überprüfen ist.