8.2.07 f.) an zwei Firmen behaupten lassen haben, der Anzeigeerstatter schulde ihm unbestrittener- und bewiesenermassen mehr als 10 Millionen bzw. Milliarden Euro und sei in zwei fragwürdige Vorfälle verwickelt. In der zweiten Anzeige wird eine Urkundenfälschung durch eine unbekannte Täterschaft geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 17. November 2016 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen den genannten Straftatbeständen ein (SUB 2013 293). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 8. Dezember 2016 beantragt der Strafanzeigeerstatter, diese Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Fall eingehend und unter Berücksichtigung der Vor-