{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-01", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-182_2017-06-01.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5c6f5a032f45a382081e3ae68ebcd4d9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-182_2017-06-01.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_182_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e954ef03419921834ef67bcae1bebe3b78082a667c21bcad34da6fe5595c1d5584f62a24ea803751618b8fd0ebbe1808ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e954ef03419921834ef67bcae1bebe3b78082a667c21bcad34da6fe5595c1d5584f62a24ea803751618b8fd0ebbe1808ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_182", "Checksum": "83b5866c73694dbde2a3957067c78f9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.06.2017 BEK 2016 182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (üble Nachrede, Verleumdung, Urkundenfälschung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:35", "Checksum": "4e1f1dd12427c9cd6d555a928b08ded4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.06.2017 BEK 2016 182\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (üble Nachrede, Verleumdung, Urkundenfälschung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 1. Juni 2017\nBEK 2016 182\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nStrafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n2. D.________,\nBeschuldigter und Berufungsgegner,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwälte E.________\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Urkundenfälschung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n17. November 2016, SUB 2013 293);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt aufgrund von Strafanzeigen von\nA.________ vom 11. Juni 2012 (U-act. 8.1.01) und 23. April 2014 (U-act.\n8.2.01) gegen D.________ eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung sowie UWG-Widerhandlung. Der\nBeschuldigte soll in Schreiben seiner französischen Anwälte vom 20. Februar\n2012 (U-act. 8.1.09) und 8. März 2013 (U-act. 8.2.07 f.) an zwei Firmen behaupten lassen haben, der Anzeigeerstatter schulde ihm unbestrittener- und\nbewiesenermassen mehr als 10 Millionen bzw. Milliarden Euro und sei in zwei\nfragwürdige Vorfälle verwickelt. In der zweiten Anzeige wird eine Urkundenfälschung durch eine unbekannte Täterschaft geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 17. November 2016 das Strafverfahren\ngegen den Beschuldigten wegen den genannten Straftatbeständen ein (SUB\n2013 293). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 8. Dezember 2016 beantragt\nder Strafanzeigeerstatter, diese Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Fall eingehend und unter Berücksichtigung der Vorbringen in der vorliegenden Beschwerdeschrift weiter abzuklären und gestützt\ndarauf gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft\nbeantragt in der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 6. Februar\n2017 Stellung (KG-act. 10). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.\n\n2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Einstellungsverfügung in Bezug\nauf den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Bezüglich der anderen Straftatbestände äussert er sich in seiner Beschwerde zur Sache nicht, weshalb\ndie angefochtene Verfügung insoweit nicht zu überprüfen ist.\n\n3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung\noder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen\n(Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwer-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ndeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört\ngrundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation\n(vgl. Guidon, BSK, 22014, Art. 396 StPO N 9c). Dies gilt jedenfalls für juristisch\nversierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl.\nBGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Urkundendelikte schützen\nin erster Linie die Allgemeinheit (dazu vgl. Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 22014,\nArt. 115 StPO N 73; vgl. auch dazu und im Weiteren RK2 469/97 vom 5. Dezember 1997 E. 5.b). Deshalb müsste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dartun, inwiefern er durch die mutmasslich mit seinem Visum bzw. seiner Unterschrift gefälschte Vereinbarung mit dem Vater des Beschuldigten,\ndie der Beschuldigte als vierte Beilage seiner Gegenanzeige vom 23. April\n2013 einreichte (SUB 2013 229: U-act. 8.1.08 bzw. SUB 2013 293 U-\nact. 10.0.05 im Original), in seinem privatrechtlichen Geschäftsverkehr konkret\nunmittelbar betroffen wäre, was er jedoch unterlässt. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n4. Eine beschwerdelegitimierende unmittelbare Benachteiligung lässt sich\nauch nicht den Ausführungen der Beschwerde zur Sache entnehmen. Die\nVereinbarung ist nicht gegengezeichnet worden und kann daher den Bestand\neines Vertragsverhältnisses nicht beweisen. Wie irgendjemand seiner angeblich in das Vertragsdokument hineinfabrizierten Unterschrift Glauben schenken und er dadurch direkt benachteiligt werden könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm im Schutzbereich der Strafnorm der Urkundenfälschung ein konkreter, unmittelbarer\nNachteil erwachsen könnte (dazu EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 3.b). Für die dem\nBeschuldigten unterstellte Absicht, sich mit der gefälschten Vereinbarung im\ndurch die Gegenanzeige lancierten Strafverfahren (SUB 2013 229 sowie\nBEK 2016 183) besserstellen zu wollen, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr kann die Einreichung eines Originals des fraglichen Schriftstückes dem\nBeschuldigten zu seiner Entlastung vom Vorwurf der Urkundenfälschung nicht\nverwehrt sein und könnte den Beschwerdeführer wiederum allenfalls nur indi-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nrekt benachteiligen, falls die Strafbehörden ihn deswegen eines Ehrverlet-\nzungs- bzw. Rechtspflegedelikts schuldig befänden (dazu vgl. BEK 2016 182\nE. 4.b).\n\n"}