- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschuldigten gehen würden (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), ihm diese aber angesichts der ausgewiesen finanziell knappen Verhältnisse ausnahmsweise erlassen werden resp. diese auf die Staatskasse genommen werden;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Nichteinreichen der Berufungsbegründung erledigt abgeschrieben resp. auf diese wird nicht eingetreten.