- dass in der Verfügung vom 13. März 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Unterlassungsfalle Rückzug der Berufung angenommen werde (KG-act. 13); - dass demnach das Verfahren zufolge Nichteinreichens der Berufungsbegründung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist (vgl. Art. 406 und Art. 407 StPO); - dass überdies auch der Berufungserklärung vom 21. Dezember 2016 keine genügende Berufungsbegründung entnommen werden könnte (KGact. 3);