- dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegend in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fiel (Art. 406 Abs. 2 StPO; Art. 406 Abs. 1 StPO [mit Hinweis auf BSK StPO-Eugster, 2. A., Art. 406 N 8, wonach in Fällen wie dem vorliegenden die Verfahrensleitung analog auch für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO als zuständig betrachtet werden könne]); - dass die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärte, keine schriftliche Eingabe einreicht (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, vgl. BSK StPO-Eugster, 2. A., Art. 407 N 3);