- dass nach weiterer Prozessleitung dem Beschuldigten mit Verfügung vom 13. März 2017 Frist zur Berufungsbegründung angesetzt wurde (wiederum mit dem Hinweis, unverzügliche Einwendungen der Parteien blieben vorbehalten) bis Montag, 3. April 2017 mit der Androhung, im Unterlassungsfalle werde Rückzug der Berufung angenommen (KG-act. 13); - dass diese Verfügung dem Beschuldigten am 14. März 2017 zugestellt wurde (vgl. Beilage zu KG-act. 13); Kantonsgericht Schwyz 3 - dass der Beschuldigte innert Frist keine Berufungsbegründung einreichte und sich auch sonst nicht beim Kantonsgericht meldete;