- dass den Parteien in der Verfügung vom 23. Dezember 2016 angezeigt wurde, dass das Verfahren voraussichtlich schriftlich durchgeführt werde, allfällige Einwendungen innert einer Frist von 20 Tagen zu erheben wären und im Unterlassungsfalle Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren angenommen werde (KG-act. 4); - dass der Beschuldigte nicht gegen das schriftlichen Verfahren opponierte und sich die Staatsanwalt ausdrücklich mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte (KG-act. 5);