{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-178_2017-04-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "688da932332f05e81fcd9e82882cb8de"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-178_2017-04-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_178_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25868785591f65f661f89bfe4640171701ec8d0906f3c5ec28cf074bf4938f7d2a846897b88b41c5a87de5d62d6bbc71cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25868785591f65f661f89bfe4640171701ec8d0906f3c5ec28cf074bf4938f7d2a846897b88b41c5a87de5d62d6bbc71cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_178", "Checksum": "037bb1140363711ed9420d9f773e2ab2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.04.2017 BEK 2016 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geschwindigkeitsüberschreitung | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:01", "Checksum": "64bf19454cd3fdf7c1aeeed1808e1de9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.04.2017 BEK 2016 178\nRegeste:\nGeschwindigkeitsüberschreitung | Strassenverkehrsrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 24. April 2017\nBEK 2016 178\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\n\ngegen\n\nB.________,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\n\nbetreffend Geschwindigkeitsüberschreitung\n(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Oktober\n2016, SEO 2016 24);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz\nvom 27. Oktober 2016 innert Frist am 3. November 2016 Berufung anmeldete\n(Art. 399 Abs. 1 StPO);\n\n- dass das begründete Urteil am 5. Dezember 2016 zum Versand kam;\n\n- dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Dezember 2016\n(Postaufgabe: 22. Dezember 2016) rechtzeitig Berufung erklärte (KG-act. 3);\n\n- dass den Parteien in der Verfügung vom 23. Dezember 2016 angezeigt\nwurde, dass das Verfahren voraussichtlich schriftlich durchgeführt werde,\nallfällige Einwendungen innert einer Frist von 20 Tagen zu erheben wären und\nim Unterlassungsfalle Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren\nangenommen werde (KG-act. 4);\n\n- dass der Beschuldigte nicht gegen das schriftlichen Verfahren\nopponierte und sich die Staatsanwalt ausdrücklich mit dem schriftlichen\nVerfahren einverstanden erklärte (KG-act. 5);\n\n- dass nach weiterer Prozessleitung dem Beschuldigten mit Verfügung\nvom 13. März 2017 Frist zur Berufungsbegründung angesetzt wurde\n(wiederum mit dem Hinweis, unverzügliche Einwendungen der Parteien\nblieben vorbehalten) bis Montag, 3. April 2017 mit der Androhung, im\nUnterlassungsfalle werde Rückzug der Berufung angenommen (KG-act. 13);\n\n- dass diese Verfügung dem Beschuldigten am 14. März 2017 zugestellt\nwurde (vgl. Beilage zu KG-act. 13);\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n- dass der Beschuldigte innert Frist keine Berufungsbegründung\neinreichte und sich auch sonst nicht beim Kantonsgericht meldete;\n\n- dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegend in die\nZuständigkeit der Verfahrensleitung fiel (Art. 406 Abs. 2 StPO; Art. 406 Abs. 1\nStPO [mit Hinweis auf BSK StPO-Eugster, 2. A., Art. 406 N 8, wonach in\nFällen wie dem vorliegenden die Verfahrensleitung analog auch für die\nAnordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO als\nzuständig betrachtet werden könne]);\n\n- dass die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie\nerklärte, keine schriftliche Eingabe einreicht (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, vgl.\nBSK StPO-Eugster, 2. A., Art. 407 N 3);\n\n- dass in der Verfügung vom 13. März 2017 ausdrücklich darauf\nhingewiesen wurde, dass im Unterlassungsfalle Rückzug der Berufung\nangenommen werde (KG-act. 13);\n\n- dass demnach das Verfahren zufolge Nichteinreichens der\nBerufungsbegründung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist (vgl.\nArt. 406 und Art. 407 StPO);\n\n- dass überdies auch der Berufungserklärung vom 21. Dezember 2016\nkeine genügende Berufungsbegründung entnommen werden könnte (KGact. 3);\n\n- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu\nLasten des Beschuldigten gehen würden (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), ihm\ndiese aber angesichts der ausgewiesen finanziell knappen Verhältnisse\nausnahmsweise erlassen werden resp. diese auf die Staatskasse genommen\nwerden;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Die Berufung wird als durch Nichteinreichen der Berufungsbegründung\nerledigt abgeschrieben resp. auf diese wird nicht eingetreten.\n\n2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen\nausnahmsweise zu Lasten des Staates.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nStrafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ (1/A), die\nOberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver\nErledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die\nKOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nVersand 25. April 2017 nsc\n"}