Der Bezirk Höfe hat den Beschuldigten mit Fr. 825.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 11