Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Antrages ist dem zweitinstanzlich nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen;- beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2 und 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 25. November 2016 (SUH 2016 2052) aufgehoben und wie folgt neu formuliert: 2. Der Bezirk Höfe hat dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 250.00 auszurichten. 3. Die Untersuchungskosten gehen zu Lasten des Bezirks Höfe.