4. Ausgangsgemäss gehen die Untersuchungskosten zu Lasten des Bezirks Höfe (Art. 423 Abs. 1 StPO) und hat dieser den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der im Untersuchungsverfahren tätige Verteidiger reichte eine Kostennote über Fr. 825.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ein. Diese erscheint angesichts des Zeitaufwandes (polizeiliche Einvernahme, Besprechung mit Klient, Arztkonsultation, Telefon mit Staatsanwalt) und der Wichtigkeit als angemessen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA). Kantonsgericht Schwyz 10