Der Freiheitsentzug war von kurzer Dauer. Der Beschwerdeführer ging in dieser Zeit weder einer Arbeit nach (polizeiliche Befragung, Frage 30) noch hatte er eine Familie, um die er sich kümmern musste (vgl. polizeiliche Befragung). Somit liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, sodass die Genugtuung in Anwendung des bundesgerichtlichen Ansatzes auf Fr. 250.00 festzusetzen ist.