c) Der Beschwerdeführer wurde am 20. November 2016, 16:00 Uhr, vorläufig festgenommen (Bericht Kantonspolizei vom 20. November 2016) und am 21. November 2016, 18:30 Uhr aus der Haft entlassen (Haftentlassungsverfügung vom 21. November 2016 und Vollzugsmeldung). Er befand sich somit während eines Tages und 2 ½ Stunden in Haft. Nachdem das Verfahren gegen ihn mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2016 eingestellt wurde, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Genugtuung. Der Freiheitsentzug war von kurzer Dauer.