tuung zu ermitteln. Hierfür sind Art und Schwere der Verletzung massgebend. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteile BGer vom 6. August 2015, 6B_506/2015, E. 1.3.1 und vom 6. August 2015, 6B_506/2015, E. 1.3.1; vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b S. 156 mit Hinweisen).