Die Genugtuung bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Der Anspruch besteht im Falle von Zwangsmassnahmen (insbesondere Haft), wenn diese im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war, sich jedoch aufgrund der nachträglich erfolgten Einstellung des Verfahrens als ungerechtfertigt erweist. Vor-ausgesetzt wird, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR, mithin eine gewisse Intensität der Verletzung, vorliegt. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist als Kausalhaftung ausgestaltet, d.h., der Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden der Behörden (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 StPO N 6, 26, 27;