denjenigen betreffend Entschädigung bzw. Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a bzw. c StPO. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinw. auf: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 430 StPO N 2 und 7, mit Verweis auf die Botschaft, 1330; so schon unter altem Recht: Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, Rz. 1209).