a) Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dabei präjudiziert der Entscheid betreffend Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO Kantonsgericht Schwyz 8