Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Kostenauflage mit den angeblich unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (angefochtene Verfügung, E. 3). Sie konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit sagte. Ein unbestrittener Sachverhalt liegt nicht vor. Der Vorwurf der Strafverfolgungsbehörde kann so von vornherein nicht auf einer nachgewiesenen, klaren Verhaltenspflichtverletzung beruhen. f) Zusammenfassend ist eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer unzulässig, sodass die Beschwerde gutzuheissen ist. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Haftentschädigung in Form einer Genugtuung von Fr. 400.00 (KG-act. 1).