e) Die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO setzt sodann voraus, dass ein klarer Verstoss gegen eine Verhaltensnorm vorliegt, d.h. die Kostenauflage darf in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umständen beruhen (BGE 112 Ia 371, E. 2a; BSK StPO- Domeisen, Art. 426 StPO N 34). Dabei trifft die Strafverfolgungsbehörde die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 StPO N 35). Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Kostenauflage mit den angeblich unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (angefochtene Verfügung, E. 3).