welche dieser Pflichten der Beschwerdeführer hätte verstossen sollen. Eine Verletzung der aus Art. 2 Abs. 1 ZGB abgeleiteten Verhaltenspflichten ist denn auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind andere privat- oder öffentlichrechtliche Verhaltenspflichten ersichtlich, gegen welche der Beschwerdeführer verstossen haben könnte.