41 OR N 23). Zwar entwickelte die Rechtsprechung aus dem allgemeinen Grundsatz verschiedene Verhaltenspflichten (z.B. Regeln der Vertragsauslegung, Begründung vertraglicher Nebenpflichten, Verschuldenshaftung bei Vertragsverhandlungen, Vertragsanpassung bei veränderten Verhältnissen; BSK ZGB-Honsell, Art. 2 ZGB N 12 ff., vgl. auch dortige N 23, wonach Art. 2 ZGB nach der herrschenden Lehre keine deliktsrechtliche Schutznorm ist, sondern dem Vertragsrecht zugeschrieben wird). Die Strafverfolgungsbehörde begründete aber nicht, gegen Kantonsgericht Schwyz 7