04.48 f.). Art. 2 Abs. 1 ZGB, auf welche Bestimmung sich die Staatsanwaltschaft beruft, besagt, dass sich jedermann bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu verhalten habe. Dabei handelt es sich um eine Generalklausel (BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 ZGB N 3), die keine bestimmte Handlungsweise normiert. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 1 ZGB ist somit keine Schutznorm im Sinne des Verhaltensunrechts (KUKO OR-Schönenberger, Art. 41 OR N 23).