426 StPO N 29). Widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist somit ein Verhaltensunrecht, d.h. der Verstoss gegen eine rechtliche Sorgfaltspflicht (vgl. Vito Roberto, Haftpflichtrecht, Bern 2013, Rz. 04.06). Als haftungsbegründende Verhaltensnorm im Sinne von Art. 41 OR kommen Vorschriften in Betracht, die spezifische Verhaltenspflichten enthalten. Nicht dazu gehören Gesetzesbestimmungen, welche lediglich auf die allgemeine Sorgfalt Bezug nehmen, ohne dass das monierte Verhalten gegen eine aus dieser abgeleiteten Verhaltenspflicht verstösst (Vito Roberto, Haftpflichtrecht, Bern 2013, Rz. 04.30 i.V.m. 04.48 f.).