d) Die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung nach Art. 41 OR sind der Eintritt eines Schadens (bei Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten), die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens, ein Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden sowie ein zivilrechtliches Verschulden (KUKO OR-Schönenberger, Art. 41 OR N 2). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist dann widerrechtlich, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen; BSK StPO-Domeisen, Art. 426 StPO N 29).