426 StPO N 29), jedenfalls solange dadurch nicht (indirekt) ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben wird. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörde das oben umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle sowie sein Aussageverhalten bei der polizeilichen Befragung (auch) im Zusammenhang mit der Kostenauflage beurteilte. Kantonsgericht Schwyz 6