c) Zu prüfen ist mithin, ob das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Polizeikontrolle sowie der polizeilichen Befragung gegen eine ungeschriebene oder geschriebene Verhaltensnorm verstiess und in analoger Anwendung der Voraussetzungen von Art. 41 OR zu einer zivilrechtlichen Haftung für die Kosten des Untersuchungsverfahrens führt. Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird, das Verfahren (z.B. durch unkooperatives Verhalten oder unwahre Angaben bei der polizeilichen Befragung) erschwert zu haben. Vielmehr wird ihm zur Last gelegt, die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft veranlasst zu haben.