gens bewirkt wird (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 StPO N 30). Bei der Kostenauflage handelt es sich somit nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten analog Art. 41 OR. Das heisst, die Kostenauflage erfolgt aus dem Grund, dass der Beschuldigte gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteile 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 2;