426 Abs. 2 StPO besteht darin, dass die Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten geschützt werden sollen, die eine beschuldigte Person durch vorwerfbares Verhalten im Strafverfahren veranlasste. Diesem Zweck entsprechend wird von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt. Eine Kostenauflage erfolgt, wenn eine beschuldigte Person in Verletzung einer derartigen Norm den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermö- Kantonsgericht Schwyz 5