b) Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Grundgedanke der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO besteht darin, dass die Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten geschützt werden sollen, die eine beschuldigte Person durch vorwerfbares Verhalten im Strafverfahren veranlasste.