Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe mit der Strafverfolgungsbehörde vorbildlich kooperiert und mitgeholfen, jeglichen Verdacht möglichst schnell abzuklären. Hingegen seien in der Einstellungsverfügung seine Aussagen bei der polizeilichen Befragung in wichtigen Punkten missachtet oder missverstanden worden. Seine Äusserungen seien stark selektioniert, aus dem Kontext gerissen, irreführend und deshalb eine unakzeptable Interpretation seiner Aussage. Bei der polizeilichen Befragung habe er sinngemäss ausgesagt, dass er aufgrund seiner schlechten Gesundheit (Panik, heftige Angstzustände) mehrmals am Tag spazieren gehe.