a) Die Strafverfolgungsbehörde erwog in der Einstellungsverfügung, aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zum Grund seines Aufenthaltes am Kontrollort sowie zu den mitgeführten Gegenständen (Schraubenzieher, Schmucksteinchen) habe er den dringenden Tatverdacht des Einbruchdiebstahls zumindest mitverursacht. Er habe dadurch die Ermittlungen und die vorläufige Festnahme zumindest im Rahmen von Art. 41 OR i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB schuldhaft und rechtswidrig bewirkt (angefochtene Verfügung, E. 3).