2. Gemäss Polizeibericht zur vorläufigen Festnahme wurde der Beschwerdeführer kontrolliert, weil er verdächtig im Quartier herumgeschlichen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, auf einem Spaziergang zu sein und sich verlaufen zu haben. Er wohne bei seinem Kollegen, B.________, in Richterswil. Bei der anschliessenden Effektenkontrolle seien in seinem Rucksack ein Schraubenzieher und drei Schmucksteinchen in einem Minigrip gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich für Architektur Kantonsgericht Schwyz 3