Mit Verfügung vom 25. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) das Verfahren ein, auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer (unter definitiver Abschreibung zufolge Uneinbringlichkeit) und richtete keine Entschädigung oder Genugtuung aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Genugtuung für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug von zwei Tagen in der Höhe von Fr. 400.00 auszurichten (KG-act. 1, verbessert in KG-act. 5).