{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-01", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-177_2017-03-01.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ea22e9e801f656c8234cb4afd09b4d47"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-177_2017-03-01.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_177_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cac25dbca5df511f60de495ae690e0495ef1d3ec01d4aff878ddf238d40d718ac833a351f1dbec0e6b478b4ef783861ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cac25dbca5df511f60de495ae690e0495ef1d3ec01d4aff878ddf238d40d718ac833a351f1dbec0e6b478b4ef783861ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_177", "Checksum": "f07b916cc75fbfb4d4074d073b18ecab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.03.2017 BEK 2016 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:30", "Checksum": "97c38ad63c6d6bf88cadcee2d01745ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.03.2017 BEK 2016 177\nRegeste:\nEinstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nDie Genugtuung bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Der Anspruch\nbesteht im Falle von Zwangsmassnahmen (insbesondere Haft), wenn diese im\nZeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war, sich jedoch aufgrund der\nnachträglich erfolgten Einstellung des Verfahrens als ungerechtfertigt erweist.\nVor-ausgesetzt wird, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR, mithin\neine gewisse Intensität der Verletzung, vorliegt. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist\nals Kausalhaftung ausgestaltet, d.h., der Anspruch besteht unabhängig von\neinem Verschulden der Behörden (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429\nStPO N 6, 26, 27; Urteil BGer vom 12. Januar 2017, 6B_1076/2016, E. 3.3 f.).\nDie Genugtuung wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329;\nUrteil BGer vom 12. Januar 2017, 6B_1076/2016, E. 3.4; BSK StPO-\nWehrenberg/Frank, Art. 429 StPO N 27). Die Strafbehörde prüft den Anspruch\nvon Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).\n\nb) Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des\nEinzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genug-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ntuung zu ermitteln. Hierfür sind Art und Schwere der Verletzung massgebend.\nIn einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe\nnahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen\nFr. 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteile BGer vom 6. August 2015,\n6B_506/2015, E. 1.3.1 und vom 6. August 2015, 6B_506/2015, E. 1.3.1; vgl.\nBGE 113 IB 155 E. 3b S. 156 mit Hinweisen).\n\nc) Der Beschwerdeführer wurde am 20. November 2016, 16:00 Uhr, vorläufig festgenommen (Bericht Kantonspolizei vom 20. November 2016) und\nam 21. November 2016, 18:30 Uhr aus der Haft entlassen (Haftentlassungsverfügung vom 21. November 2016 und Vollzugsmeldung). Er befand sich\nsomit während eines Tages und 2 ½ Stunden in Haft. Nachdem das Verfahren\ngegen ihn mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2016 eingestellt wurde, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Genugtuung. Der Freiheitsentzug war von kurzer Dauer. Der Beschwerdeführer ging in dieser Zeit\nweder einer Arbeit nach (polizeiliche Befragung, Frage 30) noch hatte er eine\nFamilie, um die er sich kümmern musste (vgl. polizeiliche Befragung). Somit\nliegen keine ausserordentlichen Umstände vor, sodass die Genugtuung in\nAnwendung des bundesgerichtlichen Ansatzes auf Fr. 250.00 festzusetzen ist.\n\n4. Ausgangsgemäss gehen die Untersuchungskosten zu Lasten des Bezirks Höfe (Art. 423 Abs. 1 StPO) und hat dieser den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der im Untersuchungsverfahren tätige Verteidiger reichte eine Kostennote über Fr. 825.00\n(inkl. Auslagen und 8 % MWST) ein. Diese erscheint angesichts des Zeitaufwandes (polizeiliche Einvernahme, Besprechung mit Klient, Arztkonsultation,\nTelefon mit Staatsanwalt) und der Wichtigkeit als angemessen (§ 2 Abs. 1\ni.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA).\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Mangels Antrages ist dem zweitinstanzlich nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2 und 3 der\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom\n25. November 2016 (SUH 2016 2052) aufgehoben und wie folgt neu\nformuliert:\n\n2. Der Bezirk Höfe hat dem Beschuldigten eine Genugtuung von\nFr. 250.00 auszurichten.\n\n3. Die Untersuchungskosten gehen zu Lasten des Bezirks Höfe.\n\nDer Bezirk Höfe hat den Beschuldigten mit Fr. 825.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 800.00 gehen\nzu Lasten des Kantons.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nStrafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und\ndie Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten)\nund an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 8. März 2017 rfl\n"}