{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-01", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-177_2017-03-01.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ea22e9e801f656c8234cb4afd09b4d47"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-177_2017-03-01.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_177_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cac25dbca5df511f60de495ae690e0495ef1d3ec01d4aff878ddf238d40d718ac833a351f1dbec0e6b478b4ef783861ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cac25dbca5df511f60de495ae690e0495ef1d3ec01d4aff878ddf238d40d718ac833a351f1dbec0e6b478b4ef783861ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_177", "Checksum": "f07b916cc75fbfb4d4074d073b18ecab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.03.2017 BEK 2016 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:30", "Checksum": "97c38ad63c6d6bf88cadcee2d01745ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.03.2017 BEK 2016 177\nRegeste:\nEinstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nd) Die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung nach Art. 41 OR sind\nder Eintritt eines Schadens (bei Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten),\ndie Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens, ein Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden sowie ein zivilrechtliches Verschulden (KUKO OR-Schönenberger, Art. 41 OR N 2). Das Verhalten\neiner beschuldigten Person ist dann widerrechtlich, wenn es in klarer Weise\ngegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen\ndirekt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten\n(Verhaltensnormen; BSK StPO-Domeisen, Art. 426 StPO N 29). Widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist somit ein Verhaltensunrecht, d.h.\nder Verstoss gegen eine rechtliche Sorgfaltspflicht (vgl. Vito Roberto, Haftpflichtrecht, Bern 2013, Rz. 04.06). Als haftungsbegründende Verhaltensnorm\nim Sinne von Art. 41 OR kommen Vorschriften in Betracht, die spezifische\nVerhaltenspflichten enthalten. Nicht dazu gehören Gesetzesbestimmungen,\nwelche lediglich auf die allgemeine Sorgfalt Bezug nehmen, ohne dass das\nmonierte Verhalten gegen eine aus dieser abgeleiteten Verhaltenspflicht verstösst (Vito Roberto, Haftpflichtrecht, Bern 2013, Rz. 04.30 i.V.m. 04.48 f.).\nArt. 2 Abs. 1 ZGB, auf welche Bestimmung sich die Staatsanwaltschaft beruft,\nbesagt, dass sich jedermann bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu verhalten habe. Dabei handelt\nes sich um eine Generalklausel (BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 ZGB N 3), die keine bestimmte Handlungsweise normiert. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 1 ZGB ist somit keine Schutznorm im Sinne des Verhaltensunrechts (KUKO OR-Schönenberger, Art. 41 OR N 23). Zwar entwickelte\ndie Rechtsprechung aus dem allgemeinen Grundsatz verschiedene Verhaltenspflichten (z.B. Regeln der Vertragsauslegung, Begründung vertraglicher\nNebenpflichten, Verschuldenshaftung bei Vertragsverhandlungen, Vertragsanpassung bei veränderten Verhältnissen; BSK ZGB-Honsell, Art. 2 ZGB N 12\nff., vgl. auch dortige N 23, wonach Art. 2 ZGB nach der herrschenden Lehre\nkeine deliktsrechtliche Schutznorm ist, sondern dem Vertragsrecht zugeschrieben wird). Die Strafverfolgungsbehörde begründete aber nicht, gegen\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nwelche dieser Pflichten der Beschwerdeführer hätte verstossen sollen. Eine\nVerletzung der aus Art. 2 Abs. 1 ZGB abgeleiteten Verhaltenspflichten ist\ndenn auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind andere privat- oder öffentlichrechtliche Verhaltenspflichten ersichtlich, gegen welche der Beschwerdeführer verstossen haben könnte.\n\ne) Die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO setzt sodann voraus, dass\nein klarer Verstoss gegen eine Verhaltensnorm vorliegt, d.h. die Kostenauflage darf in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umständen beruhen (BGE 112 Ia 371, E. 2a; BSK StPO-\nDomeisen, Art. 426 StPO N 34). Dabei trifft die Strafverfolgungsbehörde die\nBeweislast für die Haftungsvoraussetzungen (BSK StPO-Domeisen, Art. 426\nStPO N 35). Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Kostenauflage mit\nden angeblich unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (angefochtene Verfügung, E. 3). Sie konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit sagte. Ein unbestrittener Sachverhalt liegt nicht\nvor. Der Vorwurf der Strafverfolgungsbehörde kann so von vornherein nicht\nauf einer nachgewiesenen, klaren Verhaltenspflichtverletzung beruhen.\n\nf) Zusammenfassend ist eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer\nunzulässig, sodass die Beschwerde gutzuheissen ist.\n\n3. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Haftentschädigung in Form einer Genugtuung von Fr. 400.00 (KG-act. 1).\n\na) Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so hat\nsie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und auf\nGenugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dabei\npräjudiziert der Entscheid betreffend Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ndenjenigen betreffend Entschädigung bzw. Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1\nlit. a bzw. c StPO. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der\nKosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei\nÜbernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinw. auf: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 430 StPO N 2 und 7, mit Verweis auf die Botschaft,\n1330; so schon unter altem Recht: Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl.,\n2004, Rz. 1209).\n\n"}