{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-01", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-177_2017-03-01.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ea22e9e801f656c8234cb4afd09b4d47"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-177_2017-03-01.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_177_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cac25dbca5df511f60de495ae690e0495ef1d3ec01d4aff878ddf238d40d718ac833a351f1dbec0e6b478b4ef783861ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cac25dbca5df511f60de495ae690e0495ef1d3ec01d4aff878ddf238d40d718ac833a351f1dbec0e6b478b4ef783861ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_177", "Checksum": "f07b916cc75fbfb4d4074d073b18ecab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.03.2017 BEK 2016 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:30", "Checksum": "97c38ad63c6d6bf88cadcee2d01745ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.03.2017 BEK 2016 177\nRegeste:\nEinstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nler, warum er für die Häuser mehr Interesse zeige, geantwortet, natürlich\nschaue er auf die schönen Bauernhäuser und die schicken Gebäude, denn er\nfinde diese (mitunter die Bauweise/Architektur) sehr interessant. Aus dieser\nAussage solle entnommen werden können, dass er nicht spazieren gegangen\nsei, weil er an der Architektur interessiert sei, sondern weil er wegen seiner\nschlechten Gesundheit regelmässig spazieren gehe und dabei gerne auch die\ninteressanten Häuser/Architektur/bauliche Gestaltung anschaue. Betreffend\nden mitgeführten Schraubenzieher habe er den Wohnort und die Telefonnummern zweier Personen genannt, die seine Erklärung hätten bezeugen\nkönnen. Somit habe er geholfen, diese Frage abzuklären. Nach seiner Festnahme hätten zwei Polizeibeamte Fotos seiner Schuhprofile gemacht. Auf den\nBildern sei zu erkennen, dass seine Schuhprofile geputzt seien und zuvor dreckig gewesen sein müssten. Es könne keinen Zweifel daran geben, dass er\ndie Schuhe während seines Spaziergangs trocken geputzt habe. Schliesslich\nhabe er betreffend die Schmucksteinchen umfassend informiert, sodass er\ndavon habe ausgehen können, dass diese Frage mit absoluter Sicherheit geklärt werde (KG-act. 1).\n\nb) Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten,\nwenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt,\nkönnen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn\nsie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder\ndessen Durchführung erschwerte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Grundgedanke\nder Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO besteht darin, dass die Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten geschützt werden sollen,\ndie eine beschuldigte Person durch vorwerfbares Verhalten im Strafverfahren\nveranlasste. Diesem Zweck entsprechend wird von jedermann ein Verhalten\ngemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt. Eine Kostenauflage erfolgt,\nwenn eine beschuldigte Person in Verletzung einer derartigen Norm den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermö-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ngens bewirkt wird (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 StPO N 30). Bei der Kostenauflage handelt es sich somit nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches\nVerschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten analog Art. 41 OR. Das heisst, die Kostenauflage erfolgt aus dem Grund, dass der Beschuldigte gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der\nschweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstiess und dadurch\ndas Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte\n(BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteile 1B_12/2012 vom 20. Februar\n2012 E. 2; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2; 1P.805/2006 vom\n14. September 2007 E. 4.2, in: Pra 2008 Nr. 34 S. 235).\n\nc) Zu prüfen ist mithin, ob das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der\nPolizeikontrolle sowie der polizeilichen Befragung gegen eine ungeschriebene\noder geschriebene Verhaltensnorm verstiess und in analoger Anwendung der\nVoraussetzungen von Art. 41 OR zu einer zivilrechtlichen Haftung für die Kosten des Untersuchungsverfahrens führt. Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird, das Verfahren (z.B. durch unkooperatives Verhalten oder unwahre Angaben bei der polizeilichen Befragung) erschwert zu haben. Vielmehr wird ihm zur Last gelegt, die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft veranlasst zu haben. Sodann ist es mit\nder Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten\nPerson zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung bildete (BSK StPO-Domeisen,\nArt. 426 StPO N 29), jedenfalls solange dadurch nicht (indirekt) ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben wird. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörde das oben umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle sowie sein Aussageverhalten bei der polizeilichen Befragung (auch) im Zusammenhang mit der Kostenauflage beurteilte.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}