{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-01", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-177_2017-03-01.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ea22e9e801f656c8234cb4afd09b4d47"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-177_2017-03-01.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_177_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cac25dbca5df511f60de495ae690e0495ef1d3ec01d4aff878ddf238d40d718ac833a351f1dbec0e6b478b4ef783861ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cac25dbca5df511f60de495ae690e0495ef1d3ec01d4aff878ddf238d40d718ac833a351f1dbec0e6b478b4ef783861ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_177", "Checksum": "f07b916cc75fbfb4d4074d073b18ecab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.03.2017 BEK 2016 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:30", "Checksum": "97c38ad63c6d6bf88cadcee2d01745ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.03.2017 BEK 2016 177\nRegeste:\nEinstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 1. März 2017\nBEK 2016 177\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,\n8832 Wollerau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt G.________,\n\nbetreffend Einstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)\n(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe\nEinsiedeln vom 25. November 2016, SUH 2016 2052);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am Sonntag,\n20. November 2016, 16.00 Uhr bei der C.________strasse in Wollerau von\neiner zivilen Polizeipatrouille kontrolliert und anschliessend wegen dringenden\nTatverdachts betreffend Einbruchdiebstahl sowie Flucht- und Kollusionsgefahr\nvorläufig festgenommen. Nach der polizeilichen Einvernahme am 21. November 2016 wurde er gleichentags um 18:30 Uhr aus der Haft entlassen.\n\nMit Verfügung vom 25. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe\nEinsiedeln (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) das Verfahren ein, auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer (unter definitiver Abschreibung zufolge Uneinbringlichkeit) und richtete keine Entschädigung oder Genugtuung aus.\n\nDagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfahrenskosten seien auf die\nStaatskasse zu nehmen und ihm sei eine Genugtuung für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug von zwei Tagen in der Höhe von Fr. 400.00 auszurichten\n(KG-act. 1, verbessert in KG-act. 5).\n\nAm 7. Dezember 2016 überwies die Strafverfolgungsbehörde die Akten dem\nKantonsgericht Schwyz unter Verzicht auf Vernehmlassung (KG-act. 6).\n\n2. Gemäss Polizeibericht zur vorläufigen Festnahme wurde der Beschwerdeführer kontrolliert, weil er verdächtig im Quartier herumgeschlichen sei. Der\nBeschwerdeführer habe angegeben, auf einem Spaziergang zu sein und sich\nverlaufen zu haben. Er wohne bei seinem Kollegen, B.________, in Richterswil. Bei der anschliessenden Effektenkontrolle seien in seinem Rucksack ein\nSchraubenzieher und drei Schmucksteinchen in einem Minigrip gefunden\nworden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich für Architektur\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ninteressiere. Darum schaue er die Häuser genau an. Den Schraubenzieher\nbrauche er zum Reinigen seiner Schuhe und die Steinchen seien echt. Sie\nwürden von einem Goldring stammen, den er im Auftrag von B.________ verkauft habe. Der Juwelier in F.________ sei aber nur am Gold interessiert gewesen. Auf dem Polizeiposten habe eine erste Sichtung der Schuhprofile ergeben, dass diese Ähnlichkeiten mit der Schuhspur bei einem Einbruchdiebstahl in Pfäffikon am 11. November 2016 aufgewiesen hätten. Nebst den genannten Gegenständen befanden sich im Rucksack des Beschwerdeführers\nu.a. sieben SIM-Karten sowie eine Landkarte und ein Liniennetzplan der ZVV\n(vgl. Effektenverzeichnis).\n\na) Die Strafverfolgungsbehörde erwog in der Einstellungsverfügung, aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zum Grund seines Aufenthaltes am Kontrollort sowie zu den mitgeführten Gegenständen\n(Schraubenzieher, Schmucksteinchen) habe er den dringenden Tatverdacht\ndes Einbruchdiebstahls zumindest mitverursacht. Er habe dadurch die Ermittlungen und die vorläufige Festnahme zumindest im Rahmen von Art. 41 OR\ni.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB schuldhaft\nund rechtswidrig bewirkt (angefochtene Verfügung, E. 3).\n\nDer Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe mit der\nStrafverfolgungsbehörde vorbildlich kooperiert und mitgeholfen, jeglichen Verdacht möglichst schnell abzuklären. Hingegen seien in der Einstellungsverfügung seine Aussagen bei der polizeilichen Befragung in wichtigen Punkten\nmissachtet oder missverstanden worden. Seine Äusserungen seien stark selektioniert, aus dem Kontext gerissen, irreführend und deshalb eine unakzeptable Interpretation seiner Aussage. Bei der polizeilichen Befragung habe er\nsinngemäss ausgesagt, dass er aufgrund seiner schlechten Gesundheit (Panik, heftige Angstzustände) mehrmals am Tag spazieren gehe. Aus dem gleichen Grund vermeide er verlassene Orte und spaziere lieber in bewohnten\nGegenden. Nach seiner Festnahme habe er auf die gezielte Frage der Ermitt-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}