3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3‘000.00 und für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘800.00, je inklusive 8 % MWST und Auslagen, zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200‘315.05. Kantonsgericht Schwyz 9