1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. November 2016 des Einzelrichters am Bezirksgericht March aufgehoben und auf die Einsprache gegen den Arrestbefehl Nr. 6 vom 23. Dezember 2015 nicht eingetreten. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 600.00 und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1‘500.00 bezogen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenvorschuss Fr. 1‘500.00 zurückzuerstatten.