3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der Gesuchsgegnerin zu überbinden und diese hat die Gesuchstellerin entsprechend zu entschädigen, wobei die Entschädigung auf Fr. 3‘000.00 festzusetzen ist, nachdem dieser von der Vorinstanz gesprochene Betrag seitens beider Parteien unbestritten blieb. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ausgangsgemäss die Gesuchsgegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO); sie hat die Gesuchstellerin überdies angemessen zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen: