Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Weiterleitung des Arrestbefehls durch das Aussenministerium an das nach ihren Angaben zuständige Ministerium für ausländische Angelegenheiten stellt indessen keinen Grund für eine über die zwei Monate hinausgehende Fristverlängerung dar. Die zweimonatige Frist bezweckt nämlich gerade, dass dem betreffenden Aussenministerium genügend Zeit zur Verfügung steht, um die in seinem Staat kompetenten Behörden zu befassen und die notwendigen (diplomatischen und immunitätsrechtlichen) Beratungen durchzuführen (zit. BGE 136 III 575 E. 4.3.2 mit Hinweis).