e) Was die Dauer der Frist anbelangt, erkannte das Kantonsgericht im analogen Fall BEK 2016 111, dass es nicht zu rechtfertigen wäre, eine Fristverlängerung zu verweigern, da der Arrestbefehl auf diplomatischem Weg übermittelt werden müsse. Weiter erwog das Kantonsgericht, dass sich die C.________ auf die Angaben der Schweizer Botschaft zur Frist von zwei Monaten habe verlassen dürfen (KGer, Beschluss BEK 2016 111 vom 10. Oktober 2016 E. 2b). Der heute zu beurteilende Fall bietet keine Veranlassung, hiervon abzuweichen; mithin ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter der Gesuchsgegnerin eine zweimonatige Frist einräumte.