Nach dieser Bestimmung gilt die Zustellung von Urkunden mit ihrem Eingang beim Aussenministerium als bewirkt. Dass die Zustellung beim Aussenministerium und nicht eine weitere, staatsinterne Weiterleitung bzw. Empfangnahme als fristauslösend gilt, dient schliesslich auch der Rechtssicherheit. Somit ist davon auszugehen, dass der Arrestbefehl der Gesuchsgegnerin am 16. Februar 2016 zugestellt wurde, mithin dieses Datum resp. der darauf folgende Tag fristauslösend war. Kantonsgericht Schwyz 6