Der Wortlaut des Hinweises im Schreiben vom 6. Februar 2016 lässt keinen Zweifel daran, dass die Frist mit Zustellung des Arrestbefehls an das Aussenministerium zu laufen beginnt. Dafür, dass der Fristenlauf erst die Weiterleitung an ein anderes „zuständiges“ Ministerium ausgelöst würde, lässt die Formulierung demgegenüber keinen Raum. Für diese Sichtweise spricht auch Art. 16 Ziff. 3 EÜS, welches auch in dieser Frage zumindest als Ausdruck neuerer völkerrechtlicher Tendenzen zu betrachten ist. Nach dieser Bestimmung gilt die Zustellung von Urkunden mit ihrem Eingang beim Aussenministerium als bewirkt.