Weiter hält das erwähnte Schreiben fest, dass die in den Dokumenten erwähnten Fristen, welche praxisgemäss zwei Monate dauerten, mit dem Empfang des Schreibens durch das Ministerium zu laufen beginnen würden (“In conformity with international practice, the time limits mentioned in the documents shall begin to run two months following the receipt of the present note by the Ministry”). Der Wortlaut des Hinweises im Schreiben vom 6. Februar 2016 lässt keinen Zweifel daran, dass die Frist mit Zustellung des Arrestbefehls an das Aussenministerium zu laufen beginnt.