d) Im Schreiben der Schweizer Botschaft in Tashkent vom 6. Februar 2016 wird explizit darauf hingewiesen, dass mit dem Empfang der Dokumente durch das Aussenministerium deren Übermittlung als erfolgt betrachtet wird (“service is deemed to be effected by receipt of the documents by the Ministry of Foreign Affairs”). Weiter hält das erwähnte Schreiben fest, dass die in den Dokumenten erwähnten Fristen, welche praxisgemäss zwei Monate dauerten, mit dem Empfang des Schreibens durch das Ministerium zu laufen beginnen würden (“