Der Vorderrichter stellte auf den Zeitpunkt vom 5. März 2016 ab und erachtete die zweimonatige Arresteinsprachefrist als gewahrt (angefocht. Verfügung E. 5.2 S. 8). Die Gesuchstellerin vertritt dagegen die Ansicht, dass gemäss dem auf Vi-KB 31 ersichtlichen Eingangsstempel das Aussenministerium der C.________ bereits am 16. Februar 2016 über den strittigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei und folglich die Frist am 17. Februar 2016 zu laufen begonnen habe, so dass die Einsprache vom 3. Mai 2016 als verspätet zu betrachten sei (KG-act. 1 S. 5).