Die Empfangsbestätigung des Aussenministeriums der C.________ vom 16. Februar 2016 sei nicht ausschlaggebend, da dieses nicht die tatsächlich zuständige Stelle für die vorliegende Angelegenheit sei. Zuständig sei vielmehr das Ministerium für ausländische Angelegenheiten, wogegen sich die Rolle des Aussenministeriums darauf beschränke, im Rahmen der internationalen Rechtshilfe Dokumente an die Adressaten weiterzuleiten. Der Arrestbefehl sei erst am 5. März 2016 an das zuständige Ministerium weitergeleitet worden (Vi-act. 15 S. 2). Der Vorderrichter stellte auf den Zeitpunkt vom 5. März 2016 ab und erachtete die zweimonatige Arresteinsprachefrist als gewahrt (angefocht.